
Private Drohnenfotografie in der Schweiz
Waren Luftaufnahmen bis vor wenigen Jahren noch sehr teuer und vornehmlich professionellen Fotografen vorbehalten, stellen Drohnen heute auch für Hobbyfotografen und Amateurfilmer eine kostengünstige Möglichkeit dar, Aufnahmen aus der Luft zu machen. Bereits für wenige hundert Franken sind Drohnen erhältlich, an denen Kameras angebracht werden können.
Die Technik hat sich dabei in den letzten Jahren rasant entwickelt. Durch eine vergrösserte Reichweite und mittels Videobrillen können Drohnen auch dann noch gesteuert werden, wenn kein Sichtkontakt mehr besteht. Damit sind Aufnahmen von schwer zugänglichen Orten möglich, die sonst für Fotografen nicht erreichbar wären. Mittlerweile können Bilder auch per Live-Stream direkt ins Internet übertragen werden. Die Anwendungsmöglichkeiten scheinen unbegrenzt.
Allerdings stehen der technischen Machbarkeit gesetzliche Regelungen entgegen, die den Einsatz von Drohnen respektive der Drohnenfotografie beschränken. Gerade in der Schweiz herrschen zum Teil strenge Reglements, auch wenn der Gebrauch von kleineren Drohnen grundsätzlich erlaubt ist. Wenn Sie Drohnen zum Filmen und Fotografieren einsetzen möchten, sollte Sie über die gesetzlichen Bestimmungen Bescheid wissen.
Rechtliche Grundlagen zum Betrieb von Drohnen
Unabhängig davon, ob eine Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist, unterliegt der Gebrauch gesetzlichen Vorschriften, die es in jedem Fall zu befolgen gilt. Mit der Gesetzesänderung vom 1. August 2014 haben sich die Regeln für den Drohnenflug verschärft. Zwar sind kleinere Drohnen grundsätzlich bewilligungsfrei, deren Gebrauch ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Dies sind die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften für den Drohnenbetrieb auf einen Blick:
- Drohnen bis 30kg sind bewilligungsfrei
- Drohnen ab 500g erfordern eine Haftpflichtversicherung
- Drohnenflug über Menschenansammlungen ist grundsätzlich verboten
- Pilot muss ständigen Sichtkontakt zur Drohne haben Privatgelände dürfen nur mit Bewilligung überflogen werden
- Im Umkreis von 5km um einen zivilen oder militärischen Flugplatz darf nicht geflogen werden
- Foto- und Videoaufnahmen erfordern eine Einwilligung der aufgenommenen Personen
Bewilligung für Drohnen
Erst ab einem Gewicht von über 30 Kilogramm brauchen Drohnen eine Bewilligung. Doch auch für Drohnen bis 30 Kilogramm sind unter bestimmten Voraussetzungen Bewilligungen notwendig. Hingegen spielt es keine Rolle, zu welchem Zweck die Drohne eingesetzt wird. Für gewerbsmässige Drohnenflüge gelten daher die gleichen Regelungen wie für den Privatgebrauch. Für Drohnen ab 500 Gramm ist allerdings eine Haftpflichtversicherung mit einem Mindestumfang von einer Million Franken Pflicht.
Zuständig für alle Belange von Drohnen ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Das BAZL legt in jedem Einzelfall konkret fest, ob eine Drohne geflogen werden darf und unter welchen Bedingungen der Flug stattfindet. Ein Bewilligungsverfahren kann dabei sehr teuer werden und sich über Monate erstrecken, da umfangreiche Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen werden. Für einen Hobbyfotografen lohnt es sich deshalb kaum, eine Bewilligung beim BAZL einzuholen, weshalb es sinnvoll ist, sich an die bestehenden Regelungen zu halten. Alle Vorschriften für den Drohnenbetrieb sind in der „Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien“ nachzulesen.
Trotz der grundsätzlichen Bewilligungsfreiheit für Drohnen bis 30 Kilogramm ist der Gebrauch nur erlaubt, wenn der Pilot direkten Sichtkontakt zur Drohne hat. Die Steuerung der Drohne über ein Fernglas oder mittels einer Videobrille ist nur mit einer Spezialbewilligung des BAZL erlaubt. Befindet sich allerdings ein weiterer Beobachter am Standort des Piloten, der direkten Blickkontakt zur Drohne gewährleisten und im Notfall die Steuerung übernehmen kann, sind Hilfsmittel zur Steuerung der Drohne zugelassen.
Sofern Sichtkontakt zur Drohne besteht und jederzeit in die Steuerung eingegriffen werden kann, ist auch der Betrieb von automatisierten Drohnen möglich.
Wo darf eine Drohne geflogen werden?
Trotz der grundsätzlichen Bewilligungsfreiheit für Drohnen bis 30 Kilogramm dürfen Drohnen nicht an jedem Ort geflogen werden. Durch die Gesetzesänderung 2014 haben sich dabei die Regeln verschärft. Prinzipiell dürfen Drohnen ab 500 Gramm Menschenansammlungen in einem Umkreis von 100 Metern nicht mehr überfliegen. Möchten Sie beispielsweise Luftaufnahmen einer Familienfeier mittels einer Drohne machen, ist dies nicht erlaubt, auch wenn die beteiligten Personen Ihre Einwilligung dazu geben. Als Menschenmenge gilt dabei ein Dutzend Menschen, die nah beieinanderstehen. Können Sie dennoch nicht auf Drohnenaufnahmen verzichten, müssen Sie eine Bewilligung beim BAZL einholen. Drohnen unter 500 Gramm ist der Drohnenflug über Menschenmengen hingegen erlaubt, allerdings ist der Pilot für Schäden durch Abstürze auch hier haftbar.
Ein generelles Flugverbot herrscht für Drohnen zwischen 500 Gramm und 30 Kilogramm in der Nähe von zivilen Flugpisten oder militärischen Flugplätzen in einem Umkreis von fünf Kilometern. Zudem weisen grössere Flugplätze Kontrollzonen auf, die einen grösseren Radius als fünf Kilometer aufweisen können. In diesen Zonen dürfen Drohnen nur bis zu einer Höhe von 150 Metern geflogen werden.
Für Drohnenflüge über Privatgelände brauchen Sie eine Bewilligung. Es ist also nicht problemlos möglich, das Grundstück Ihres Nachbarn zu überfliegen. Auf öffentlichem Grund darf eine Drohne gestartet werden, Kantone und Gemeinden können aber auch hier gesonderte Bestimmungen erlassen, die Sie im Vorfeld prüfen sollten.
Treffen die genannten Bedingungen nicht zu, können Sie Ihre Drohne problemlos starten. Bei Foto- und Videoaufnahmen sind aber weitere Vorschriften zu beachten.

Rechtliche Grundlagen zum Erstellen von Bild- und Videoaufnahmen
Werden von einer Drohne aus Foto- und Videoaufnahmen von Personen gemacht, greift das Datenschutzgesetz. Mit diesem Gesetz sollen die Persönlichkeits- und Grundrechte von Personen geschützt werden. Generell dürfen ohne Einwilligung keine Personen fotografiert oder gefilmt werden, sofern diese auf den Aufnahmen eindeutig erkennbar sind. Es gelten folgende allgemeine Datenschutzgrundsätze:
Rechtfertigungsgrund
Luftaufnahmen mittels einer Drohne dürfen nur dann gemacht werden, wenn dafür ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Dieser ist laut Art. 13 DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz) gegeben, wenn die Einwilligung der aufgenommenen Personen vorliegt oder ein privates oder öffentliches Interesse vorliegt. Dabei ist es schwierig zu bestimmen, wann ein privates Interesse vorliegt. Ein für den persönlichen Gebrauch gemachtes Video stellt aber keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund dar. Um sicher zu gehen, sollten Sie in jedem Fall die Einwilligung der aufgenommenen Personen einholen.
Transparenzprinzip
Wird eine Drohne für Videoaufnahmen eingesetzt, beispielsweise bei Vermessungen oder Videoüberwachungen, müssen potenziell beteiligte Personen über die Videoaufnahme informiert werden. Dies kann durch ein Hinweisschild oder eine sichtbare Kamera geschehen. In manchen Fällen ist es notwendig, Personen direkt über den Drohneneinsatz aufmerksam zu machen.
Verhältnismässigkeitsprinzip
Wenn Foto- und Videoaufnahmen zweckgebunden sind, dürfen auch nur die Motive aufgenommen werden, die für diesen Zweck notwendig sind. Wenn Sie beispielsweise die Bewilligung zur Aufnahme einer Hochzeitsgesellschaft haben, darf auch nur diese Gesellschaft aufgenommen werden. Andere Personen dürfen ohne Einwilligung nicht auf den Bildern zu sehen sein.
Zweckbindungsprinzip
Die Foto- und Videoaufnahmen dürfen nur für den ursprünglichen Zweck verwendet werden. Eine Veröffentlichung von Bildern oder Videos ist nur dann möglich, wenn die auf den Aufnahmen zu sehenden Personen der Veröffentlichung zugestimmt haben oder alle Personen anonymisiert werden.
Beim Einsatz von Drohnen im Privatbereich sollten Sie bei Foto- und Videoaufnahmen also unbedingt auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte achten. Als Faustregel gilt: Ohne Einwilligung dürfen Personen nicht gefilmt oder fotografiert werden.